Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Lieferbedingungen
- Aufträge gelten als von uns angenommen, wenn ihnen nicht binnen 2 Wochen nach Erteilung von uns widersprochen wird.
- Wir behalten uns dabei eine teilweise Annahme einer Bestellung vor.
- Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
- Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr/Minderlieferungen von +/- 10% zulässig.
Teillieferungen sind zulässig.
- Liefertermine gelten mit einer Nachfrist von 18 Tagen, es sei denn, es ist Liefertermin fix vereinbart.
- Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk bzw. das Auslieferungslager verläßt.
- Falls Liefertermine überschritten werden, kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Kosten der Verpackung trägt die Lieferfirma. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Wir liefern auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
- Filialbetriebe dürfen die Ware nur in den Filialen verkaufen, für die die Ware bestellt wurde.
§ 2 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum, der Käufer ist jedoch zur Weiterveräußerung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes berechtigt.
- Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Die Pfändung der Ware durch Dritte ist uns unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Preise verstehen sich - wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde - ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer.
- Unsere Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum in 10 Tagen mit 3% Skonto und in 30 Tagen netto Kasse, Sonderposten und/oder Lagerware sind zahlbar innerhalb von 14 Zagen rein netto.
- Bei Neukunden behalten wir uns vor, bis zur Feststellung von funktionierenden Geschäftsbeziehungen per Nachnahme zu liefern.
- Ist ein Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die uns eine Kreditgewährung bedenklich erscheinen lassen, so können wir sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit sofort geltend machen. In einem derartigen Fall sind wir auch befugt, weitere Lieferungen zurückzuhalten. Wir können außerdem von sämtlichen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten und während der normalen Geschäftszeit beim Kunden noch vorhandene unbezahlte Bestände aus unseren Lieferungen an uns nehmen.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen eventueller Gegenansprüche und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Mängelrüge
- 1. Mängelrügen sind nur bei Lieferungen I. Wahl zulässig. Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich mitzuteilen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn die Rüge nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware bei uns eingeht. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die gelieferte Ware in den handelsüblichen Toleranzen nach Art, Beschaffenheit, Maßen, Passform, Farbe und Stückzahl mit der bestellten Ware identisch ist. Dies ist erforderlichenfalls durch Stichproben sicherzustellen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt.
- Bei berechtigten Beanstandungen kann die Lieferfirma innerhalb von 10 Tagen wahlweise nachbessern, Ersatz liefern oder vom Vertrag zurücktreten. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
§ 6 Konkurrenz von Lieferungsbedingungen und Einkaufsbedingungen
- Bei Widerspruch dieser Verkaufs-und Lieferungsbedingungen mit besonderen Einkaufsbedingungen des Käufers haben die vorliegenden Vorrang, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.